Zweites Positionspapier der Gesellschaft für Musiktheorie zu Tätigkeiten und Arbeitsverhältnissen in der Hochschullehre
Im Juni 2021 hat die GMTH zum Lehrauftragswesen in den Fächern Musiktheorie und Gehörbildung sowie zur prekären Situation der Lehrbeauftragten an Musikhochschulen, die einen großen Teil ihrer Mitglieder ausmachen, Stellung genommen. Zentrale Forderungen des Papiers waren eine Reduktion des Anteils der Lehrauftragsstunden an der musiktheoretischen Lehre an Musikhochschulen auf höchstens 20 % (die Zielsetzung von 30 % aus einem Positionspapier der Rektorenkonferenz der Musikhochschulen von 2023 erscheint nicht weitreichend genug) sowie eine sozialverträgliche Gestaltung der Umwandlung von Lehraufträgen in feste Anstellungsverhältnisse. Die Fächer Musiktheorie und Gehörbildung gehören zum Kernbereich der Musikhochschullehre; sie sind somit möglichst flächendeckend durch Professuren und Mittelbaustellen und nur ergänzend von freiberuflichen Lehrkräften zu versorgen.
Die Situation hat sich seit 2021 an einigen Standorten verändert, mancherorts zum Positiven: Insbesondere in Nordrhein-Westfalen und Bayern (wo eine Begrenzung des Anteils von Lehraufträgen auf maximal 30 % des Gesamtlehrdeputats je Hochschule vereinbart wurde) sowie Baden-Württemberg (wo eine solche Deckelung 25 % beträgt) sind neue Stellen im Mittelbau geschaffen worden, die auch den Fächern Musiktheorie und Gehörbildung zu Gute kommen. Gleichwohl konnten an vielen Standorten noch keine maßgeblichen Verbesserungen der Situation bewirkt werden; und auch in den genannten Bundesländern lässt sich feststellen, dass die verbleibenden Anteile der Lehre, die durch Lehrbeauftragte versorgt werden, teilweise deutlich unterfinanziert sind.
Lehraufträge wurden ursprünglich als Personalinstrument zur Ergänzung der Lehre konzipiert. Sie werden aber vielfach zu deren Sicherstellung zweckentfremdet, was das derzeit herrschende strukturelle Prekariat begünstigt: Eine 2024 durch die AG Lehrbeauftragte der GMTH durchgeführte Umfrage zeigt, dass Lehrbeauftragte für Musiktheorie und Gehörbildung derzeit lediglich zwischen 30 € und 51 € brutto pro Einzelstunde verdienen, und dass für 35 % von ihnen Lehraufträge die Haupteinnahmequelle darstellen. Angemessen wäre gemäß einer Empfehlung des Deutschen Musikrats vom März 2026 ein Honorar von 67–89 € pro Einzelstunde. Da die meisten Musikhochschulen eine solche Vergütung nicht realisieren können, sieht die GMTH die zuständigen Landesministerien in der Pflicht, einen weitreichenden Strukturwandel mit dem Ziel von 80 % Festanstellungen einzuleiten und diesen durch entsprechende Aufwüchse in der Grundfinanzierung der Hochschulen zu ermöglichen. Lehrauftragsquoten von 40 % und höher, wie sie an etlichen Musikhochschulen noch immer gängige Praxis sind, kommen zukünftig keinesfalls mehr in Betracht. Regelungen in den Hochschulrahmengesetzen, dass Lehraufträge an Musikhochschulen zur Sicherstellung (und nicht nur zur Ergänzung) der Lehre eingesetzt werden können und dadurch den beschriebenen Missstand erst ermöglichen, sollten entsprechend auf den Prüfstand gestellt werden.
Bei der Neubewertung der Situation sind die aktuellen politischen Entwicklungen einzubeziehen. Die GMTH vertritt die Position, dass infolge des Urteils des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (»Herrenberg-Urteil«) und den darauf folgenden Entwicklungen insbesondere in den curricular breit verankerten Fächern Musiktheorie und Gehörbildung der Mittelbau weiter gestärkt werden muss. Die derzeitigen Bedingungen für Honorarkräfte an Musikschulen dürften in weitgehender Analogie auch für Hochschulen und Universitäten gelten. Damit werden Lehraufträge im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art, wie sie bisher zumeist ausgestaltet sind, zukünftig nicht mehr möglich sein. Um den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen zu genügen und hohe Nachzahlungen von Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden, die den Institutionen nach Statusfeststellungsverfahren oder Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung drohen könnten, werden maßgebliche Stellenaufwüchse notwendig sein.
Nach aktueller Rechtslage gilt bis Ende 2027 eine Übergangsregelung in § 127 SGB IV, die selbstständige Lehrtätigkeiten vorerst noch ohne Statusprüfungsrisiko möglich macht. Die Hochschulen müssen allerdings für die Folgezeit ab 2028 Sorge tragen, dass Lehrbeauftragte bzw. mit Lehrtätigkeiten beauftragte Selbstständige, sofern sie noch eingesetzt werden, zu rechtssicheren Bedingungen arbeiten können. Ein Gesetzesentwurf zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens, der selbstständige Lehrtätigkeiten nach überarbeiteten Kriterien ermöglichen soll, ist seit Ende März 2026 in Umlauf (siehe Bericht des VGSD); die dort skizzierte »neue Selbstständigkeit« sah einen Rechtsrahmen vor, innerhalb dessen Honorarlehrtätigkeiten ohne Risiko einer Scheinselbstständigkeit fortgesetzt werden könnten. Dieser Referentenentwurf wird allerdings nach jetzigem Stand nicht in ein Gesetzgebungsverfahren münden, und im Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden derzeit alternative Lösungen diskutiert, um selbstständige Arbeit im Bildungssektor, insbesondere auch für KSK-versicherte Auftragnehmer*innen und ihre Auftraggeber*innen, weiterhin rechtssicher möglich zu machen. Gleichwohl sollte nach Auffassung der GMTH das Lehrpersonal in den Fächern Musiktheorie und Gehörbildung grundsätzlich weitgehend fest angestellt sein, damit die Fachgruppen inhaltliche Standards setzen und eine Orientierung an Lehrplänen und Prüfungsanforderungen verbindlich machen können; diese Vorgaben sind mit freien Mitarbeiter*innen ohne betriebliche Einbindung nicht zu realisieren. Diese Forderung entspricht auch den Vorstellungen der Lehrbeauftragten selbst, die in der Regel seit Jahrzehnten an ihren Hochschulen tätig sind und zu einem Anteil von 85 % eine Festanstellung anstreben (Umfrage der AG Lehrbeauftragte der GMTH).
Für zukünftige Stellenausschreibungen sind Tarifbeschäftigungen mit regulären Deputaten (halbe oder ganze Stellen) zu bevorzugen und nicht etwa Lehraufträge in ebenso prekäre geringfügige Beschäftigungen bzw. Minijobs umzuwandeln. Mittelbaustellen dürfen zudem nicht als Sparmaßnahme mit höheren Stundenzahlen ausgeschrieben werden, damit die Qualität der hochschulischen Lehre nicht unter einer Überbelastung der Lehrkräfte leidet – die GMTH sieht Lehrdeputate jenseits von 24 Stunden pro Woche als kontraproduktiv und nicht mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar an. Ein mögliches zukunftsfähiges Modell bieten die Lecturer-Stellen an österreichischen Musikuniversitäten, die (ggf. befristete) sozialversicherungspflichtige Anstellungen im akademischen Mittelbau mit flexiblen Beschäftigungsumfängen vorsehen. Für sehr geringe Deputate oder nicht dauerhafte Lehrangebote (etwa Seminarunterricht oder Blocklehrveranstaltungen) kommen auch Vertragsmodelle wie Dienst- oder Werkverträge zu fairen Honorarsätzen in Frage, deren Bedingungen zwischen beiden Vertragspartner*innen frei ausgehandelt werden und durch ihren unternehmerischen Charakter (ohne Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung) eine zweifelsfreie und rechtssichere Selbstständigkeit begründen. In jedem Fall muss eine Umgestaltung der Stellenstrukturen an Musikhochschulen – bei grundsätzlicher Wahrung des Bestenauslese-Prinzips – sozialverträglich realisiert werden, um bisherigen Lehrbeauftragten eine realistische Chance auf eine feste Anstellung einzuräumen und den Personalbestand nicht über Gebühr zu reduzieren.
Der Vorstand der Gesellschaft für Musiktheorie
Juni 2026