Satzung

(in der Fassung vom 27. Juli 2000 mit den Änderungen vom 28. Juli 2000, 13. Oktober 2000, 13. Oktober 2001, 23. November 2001, 16.10.2004, 6.10.2006, 13.10.2007, 11.10.2008, 17.10.2014 und 5.10.2018)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Gesellschaft für Musiktheorie (im Folgenden: „Gesellschaft“).

(2) Sein Sitz ist in Berlin. Er ist in das dortige Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Musiktheorie in Forschung und Lehre und als eigenständige Hochschuldisziplin. Die Verbreitung und Diskussion fachlicher Inhalte und die Kommunikation unter den Fachvertretern auf nationaler und internationaler Ebene und über die Fachgrenzen hinaus sollen gefördert und angeregt werden.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Herausgabe der Fachzeitschrift „Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie“ (ZGMTH), die von der Gesellschaft redaktionell betreut und über das Internet verbreitet wird. Weiterhin wird der Vereinszweck durch die Durchführung von Kongressen verwirklicht, die in regelmäßigen Abständen und an wechselnden Orten in Deutschland, Österreich und der Schweiz stattfinden, allgemein zugänglich sind und ausschließlich Themen der Musiktheorie betreffen. Die Gesellschaft unterstützt die Veröffentlichung der Berichte über die Kongresse, in denen die auf den Kongressen vorgestellten Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit in schriftlicher Form zeitnah zugänglich gemacht werden, ggf. auch finanziell. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Schließlich verwirklicht die Gesellschaft den Vereinszweck durch die redaktionelle Betreuung und Herausgabe von Publikationen und durch die Vergabe von Stipendien im Sinne des § 3 Nr. 44 EstG.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsordnung

Das Vereinsleben wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch

a) Abgabe einer Beitrittserklärung, die sowohl schriftlich als auch über das Online-Beitrittsformulars auf der Website der Gesellschaft an den Vorstand eingereicht werden kann,
b) die Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Eine Mitgliedschaft kann zu jedem Zeitpunkt im laufenden Geschäftsjahr beginnen. Der Vorstand hat das Recht, die Mitgliedschaft zu verweigern.

(3) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus der Gesellschaft.

(5) Der Austritt aus der Gesellschaft ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September des betreffenden Geschäftsjahres schriftlich vorliegen.

(6) Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied muss vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich angehört werden. Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich zugesandt. Innerhalb von vier Wochen vom Zugang der Mitteilung an kann das betroffene Mitglied beim Vorstand Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der Ausschluss erhalten, wenn der Vorstand den Ausschluss einstimmig bekräftigt. Macht ein Mitglied vom Recht des Einspruchs keinen Gebrauch, erklärt es sich mit dem Ausschluss einverstanden.

(7) Jedes Mitglied erhält Nachrichten über die Vorgänge des Vereins per Email.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die geltenden Mitgliedsbeiträge werden in der Geschäftsordnung festgehalten und sind dort einzusehen. Juristische Personen und Fördermitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag.

(4) Der Beitragssatz kann in begründeten Fällen vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Oktober eines Geschäftsjahres fällig und ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die ihren Beitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, können aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

(6) Für das Geschäftsjahr des Beitritts ist der ungekürzte Jahresbeitrag fällig.

(7) Bei Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft ist der ungekürzte Jahresbeitrag fällig.

(8) Der Verein ist berechtigt, Kredite aufzunehmen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der wissenschaftliche Beirat,
d) das Gremium der Herausgeber der ZGMTH,
e) das Gremium der Hochschulvertreter,
f) die Arbeitsgemeinschaften.

§ 8 Amtszeiten und Wiederwahl

(1) Amtszeiten in Folge einer Wahl oder Bestätigung durch die Mitgliederversammlung betragen zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich, für das Präsidentenamt einmal.

(2) Die Ausübung verschiedener Ämter, deren Übernahme jeweils aufgrund einer Wahl oder Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erfolgte, darf in unmittelbarer Folge eine Gesamtdauer von drei Amtszeiten nicht überschreiten.

(3) Ehrenämter sind von den vorstehenden Regelungen ausgenommen. Für Ämter, die nicht Gegenstand der Satzung sind, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Ausnahmen beschließen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern: dem Präsidenten (1. Vorsitzender), dem Vizepräsidenten (2. Vorsitzender), dem 1. Beisitzer (Schatzmeister) sowie 2. usw. bis ggf. 5. Beisitzer.

(2) Nur ein Mitglied der Gesellschaft kann auch Mitglied des Vorstandes werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln, zu Teilen, gesamt oder im Block gewählt. Wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los. Die Wahlordnung ist in der Geschäftsordnung niedergelegt.

(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand konstituiert ist. Die Wahl eines Mitgliedes ist widerrufbar, wenn das Mitglied seine Pflichten grob verletzt, sich für die Geschäftsführung als untauglich erweist oder in seinen Tätigkeiten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zum Widerruf können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Die Bestimmungen in § 14 gelten entsprechend.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus der Gesellschaft aus, erlischt damit zugleich seine Funktion als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, können die übrigen Mitglieder des Vorstandes ein anderes Mitglied der Gesellschaft zum Ersatzmitglied bestimmen. Das Ersatzmitglied kann nicht Präsident oder Vizepräsident werden. Scheidet der Präsident aus, rückt an seine Stelle der Vizepräsident. Scheidet der Vizepräsident aus oder übernimmt er das Präsidentenamt, rückt ein anderes Mitglied des bisherigen Vorstandes an seine Stelle.

(6) Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte des Vereins. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in der Regel auf Vorstandssitzungen. Wenn keine Möglichkeit einer persönlichen Zusammenkunft besteht, können Entscheidungen auch via Email-Konferenz getroffen werden. Bei Email-Konferenzen ergehen Anträge auf Beschlussfassungen durch den 1. Vorsitzenden (in Vertretung ggf. durch den 2. Vorsitzenden). Nach erfolgter Antragstellung ist den Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage Zeit zu geben, ihr Abstimmungsverhalten via Email beim Antragssteller schriftlich zu hinterlegen. Alle Emails (Antrag und Abstimmung) sind in Papierform oder auf einem elektronischen Datenträger zu archivieren. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(7) Vorstandssitzungen werden mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten einberufen. Die Einberufung geschieht schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und unter einer Fristwahrung von mindestens 4 Wochen. Weitere Tagesordnungspunkte können bis zu drei Tage vor der Sitzung eingereicht werden. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.

(8) Eine nächste Sitzung des Vorstands kann frühestens 8 Wochen nach der letzten Sitzung einberufen werden. Zu einem früheren Zeitpunkt können Sitzungen nur einberufen werden, wenn die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder dies wünscht. Weigert sich der Präsident, eine zusätzliche Sitzung einzuberufen, so ist der Vizepräsident dazu verpflichtet und übernimmt den Vorsitz der Sitzung.

(9) Beschlüsse werden per Abstimmung gefasst. Jede Stimme zählt einfach. Kommt es zu einer Stimmgleichheit, zählt die Stimme des Präsidenten doppelt, bei dessen Abwesenheit diejenige des Vizepräsidenten.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Kein Mitglied kann sich im Falle der Abwesenheit bei Abstimmungen durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Damit der Vorstand entscheidungsfähig ist, müssen mindestens vier Mitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, schlägt der Präsident – oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident – einen zweiten (oder gegebenenfalls einen dritten) Termin innerhalb von jeweils vierzehn Tagen vor. Erscheinen im Falle eines dritten Termins mindestens drei Mitglieder, sind diese beschlussfähig, wenn sich unter ihnen der Präsident oder der Vizepräsident befindet.

(11) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.

(12) Die Entscheidungen des Vorstandes werden protokollarisch festgehalten und müssen vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

(13) Die Mitglieder des Vorstandes haben gemeinsam folgende Aufgaben zu erfüllen: Sicherstellung der Pflege der Internetseiten, Hilfe bei der Ausrichtung von Kongressen, Außenkommunikation, Vergabe von Stipendien und Förderung von wissenschaftlichen und künstlerischen Projekten, sowie Unterstützung der Arbeitsgemeinschaften. Der Vorstand kann weitere Personen benennen, die den Vorstand bei der Durchführung der geschäftlichen Aufgaben unterstützen.

(14) Dem 1. Beisitzer (Schatzmeister) obliegt die Mitglieder- und Finanzverwaltung. Ausgaben, die nicht aus der Finanzverwaltung selbst resultieren, ergehen auf Grundlage eines jährlichen Finanzplans. Ausgaben über insgesamt 1000,– Euro in einem Geschäftsjahr (eingeschlossen eventueller Folgekosten) bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vorstands.

(15) Der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes, in der Regel der Vizepräsident, vertreten die Gesellschaft gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(16) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nach Vorgaben des zuständigen Finanzamtes oder des zuständigen Amtsgerichts notwendig sind, um die Gemeinnützigkeit zu erlangen oder aber den Eintrag in das Vereinsregister zu gewährleisten.

(17) Der Vorstand ist berechtigt, nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Kredite aufzunehmen. Dabei bedarf jeder Kredit einer gesonderten Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der wissenschaftliche Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in fachlichen und strategischen Fragen.

(2) Der Beirat hat weder Entscheidungspflicht noch Entscheidungsgewalt. Er wird über die Entscheidungen und Pläne des Vorstandes informiert.

(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand ernannt.

(4) In den Beirat können auch Personen aufgenommen werden, die nicht der Gesellschaft angehören.

§ 11 Das Gremium der Herausgeber der ZGMTH

(1) Das Gremium der Herausgeber der ZGMTH besteht aus bis zu sechs Mitgliedern und ist hauptverantwortlich für die redaktionelle Betreuung und Publikation der „Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie“.

(2) Die Herausgeber können für einzelne Ausgaben Gastherausgeber benennen. Ihre Tätigkeit als hauptverantwortliche Redakteure bleibt davon unberührt.

(3) Nur ein Mitglied der Gesellschaft kann auch Herausgeber werden.

(4) Mitglieder des Gremiums werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(5) Scheidet ein Herausgeber innerhalb der laufenden Amtszeit aus dem Gremium aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied der Gesellschaft zum Herausgeber ernennen.

§ 12 Das Gremium der Hochschulvertreter

(1) Die Mitglieder des Gremiums der Hochschulvertreter haben die Aufgabe, den Kontakt der Gesellschaft mit den Hochschulen in Deutschland, Österreich und der Schweiz herzustellen, den Informationsaustausch untereinander und mit der Gesellschaft zu befördern, Inhalte und Ziele der Gesellschaft an den Hochschulen bekannt zu machen sowie ihre Interessen zu vertreten. An ihren Hochschulen vertreten die Mitglieder des Gremiums die Interessen der Gesellschaft gegenüber allen maßgeblichen Institutionen und Personen.

(2) Mitglied des Gremiums der Hochschulvertreter können Mitglieder der Gesellschaft werden, die an einer Musikhochschule, Universität, Fachhochschule oder pädagogischen oder kirchlichen Hochschule in Deutschland, Österreich oder der Schweiz unterrichten oder forschen und deren wissenschaftliche und/oder pädagogische Aktivitäten musiktheoretische Fragestellungen mit einschließen. Mitglieder internationaler Schwestergesellschaften können auf Antrag außerordentliche Mitglieder des Gremiums werden. An den Versammlungen der Hochschulvertreter können sie beratend teilnehmen.

(3) Das Vorschlagsrecht für die Hochschulvertretung liegt bei den Hochschulen. Die Vorschläge werden vom Vorstand durch einfache Mehrheit bestätigt. Das Ergebnis der Wahl ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Ihre Beschlüsse fassen die Mitglieder des Gremiums auf der Versammlung des Gremiums der Hochschulvertreter, die im Rahmen des jährlichen Kongresses durch den Vorstand einberufen wird. Außerordentliche Mitglieder des Gremiums sowie Vorstandsmitglieder, die nicht dem Gremium der Hochschulvertreter angehören, haben kein Stimmrecht.

(5) An ihren jeweiligen Hochschulen vertreten die Mitglieder des Gremiums die Interessen der Gesellschaft gegenüber dem Senat, der Leitung der Einrichtung und anderen maßgeblichen Institutionen und Personen. Von dieser Verpflichtung sind außerordentliche Mitglieder des Gremiums befreit.

(6) Den ordentlichen Mitgliedern des Gremiums obliegt die Wahl des Kongressortes.

§ 13 Die Arbeitsgemeinschaften

(1) Mitglieder der Gesellschaft können Arbeitsgemeinschaften bilden, welche spezielle Themenbereiche oder die Interessen einzelner Fachgruppen innerhalb der Gesellschaft vertreten.

(2) Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft muss vom Vorstand bewilligt werden. In einem entsprechenden Antrag sollen die Ziele und Vorhaben der einzurichtenden Arbeitsgemeinschaft dargestellt werden. Nach Einrichtung wird die Arbeitsgemeinschaft den Mitgliedern bekannt gemacht.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften konstituieren sich selbst. Sie wählen aus ihren Mitgliedern einen Sprecher, der die Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft koordiniert, Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft einberuft sowie für den Kontakt zum Vorstand verantwortlich ist.

(4) Die Gesellschaft kann die Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaften organisatorisch und finanziell unterstützen.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Präsidenten der Gesellschaft – bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten – einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Einladung an jedes Mitglied persönlich unter Wahrung einer Frist von drei Wochen und enthält die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag der Absendung der Einladung an die letztbekannte Email-Adresse oder postalische Anschrift der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ muss als eigener Tagesordnungspunkt auf der Einladung erscheinen und darf nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(2) Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist der Geschäftsordnung zu entnehmen.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Präsident. Er kann diese Aufgabe delegieren.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder und die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen hauptverantwortlichen Herausgeber der „Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie“.
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands geschieht mit absoluter Mehrheit. Für die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Für eine Änderung der Satzung oder für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine absolut qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kongresse

(1) Die Kongresse der Gesellschaft spiegeln die inhaltliche, methodische und institutionelle Vielfalt des Fachs wider. Dazu werden Organisation und Inhalte mit den Bestimmungen und dem Vorstand der Gesellschaft abgestimmt. Insbesondere gilt:
(a) Kongresse finden nach Möglichkeit jährlich statt.
(b) Kongressort und Veranstalter werden vom Gremium der Hochschulvertreter bestimmt.
(c) Jeder Kongress führt in der Überschrift an erster Stelle den Ausdruck „Kongress der Gesellschaft für Musiktheorie“.
(d) Ein Kongress dauert mindestens zwei volle Tage und schließt die jährliche Mitgliederversammlung sowie die Versammlung des Gremiums der Hochschulvertreter ein.
(e) Jeder Kongress steht unter einem Thema und enthält in ausgewogener Weise Anteile von Forschung und pädagogischer Praxis.
(f) Rechtzeitig vor Kongressbeginn wird ein Call for papers veröffentlicht. Bei jedem Kongress ist mindestens eine Sektion für freie Referate einzurichten.

(2) Anregungen und Vorschläge des Gremiums der Hochschulvertreter, der Mitgliederversammlung und der Arbeitsgemeinschaften sind bei der Planung angemessen zu berücksichtigen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Greenpeace e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.