Geschäftsordnung

vom 05.10.2019

Präambel

Es gelten grundsätzlich die in der Satzung niedergelegten Verfahren, auch wenn sie in dieser Geschäftsordnung keine zusätzliche Erwähnung finden.

Ausführungsbestimmungen zur Satzung

I. Zu § 2 Abs. 2 S. 3–4 der Satzung: Kongressberichte

(1) Die Kongressberichte der GMTH erscheinen in der Reihe GMTH Proceedings.

(2) Die GMTH Proceedings werden von einem/einer oder mehreren Reihenherausgeber*innen betreut, die der Vorstand im Einvernehmen mit dem Herausgebergremium der „Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie“ (ZGMTH) benennt.

(3) Die Kongressleitung benennt im Einvernehmen mit dem Vorstand Personen, die sich an Herausgabe und redaktioneller Betreuung des jeweiligen Kongressberichtes in Zusammenarbeit mit den Reihenherausgeber*innen der GMTH Proceedings beteiligen.

II. Zu § 6 Abs. 3: Höhe der Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder beträgt:

  1. 60,- EUR für ordentliche Mitglieder,
  2. 30,- EUR für Student*innen und Arbeitslose (Bescheinigung erforderlich),
  3. 140,- EUR für Institutionen und
  4. mindestens 120,- EUR für Fördermitglieder.

III. Zu § 9 Abs. 3: Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes

A. Allgemeines

(1) Die Wahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre auf der jährlichen Mitgliederversammlung der GMTH statt.

(2) Nach § 9 Abs. 2 der Satzung darf nur ein Mitglied der GMTH in den Vorstand gewählt werden. Bevollmächtigte von beigetretenen Institutionen sind von der Wahl ausgeschlossen, sofern sie nicht Mitglied der GMTH sind.

(3) Ein*e Kandidat*in muss bei der Wahl anwesend sein. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand.

(4) Der gewählte Vorstand übernimmt sechs Wochen nach dem Wahltag die Leitung der Gesellschaft, ohne dass es eines eigenen Verfahrens bedürfte.

B. Vorbereitung der Wahl

(1) Rechtzeitig vor der Wahl, spätestens aber drei Monate vor der Mitgliederversammlung, weist die/der Präsident*in oder ihre/sein Stellvertreter*in in einem Rundschreiben die Mitglieder auf anstehende Wahlen zum Vorstand hin. Sie/er fordert die Mitglieder auf, bei Interesse ihre Kandidatur bekannt zu machen.

(2) Die Absichtserklärung der Kandidat*innen hat schriftlich zu ergehen. In ihr erklärt die/der Kandidat*in, für welche Funktion sie/er sich zur Verfügung stellt (1. Vorsitzende*r bzw. Präsident*in, 2. Vorsitzende*r bzw. Vizepräsident*in, 1. Beisitzer*in bzw. Schatzmeister*in, 2. bis ggf. 5. Beisitzer*innen). Sie/Er kann in einem kurzen Exposé erläutern, welche besonderen Anliegen sie/er in dieser Funktion zu verfolgen wünscht. Die/der Präsident*in macht Kandidatur und Exposé den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt.

(3) Dieses Verfahren gilt auch für Mitglieder des amtierenden Vorstands. Davon unberührt bleibt, dass auf der Mitgliederversammlung Anwesende sich oder andere als Kandidat*innen vorschlagen können.

(4) Die Kandidat*innen dürfen in der Mitgliederversammlung eine kurze Erklärung zu ihrer Kandidatur abgeben und können von den Mitgliedern zu ihrer Kandidatur befragt werden.

C. Ablauf der Wahl

(1) Die/Der Versammlungsleiter*in bestimmt eine*n Wahlleiter*in und zwei Stimmenzähler*innen. Die/Der Wahlleiter*in und die Stimmenzähler*innen dürfen sich selbst nicht zur Wahl stellen.

(2) Den anwesenden Mitgliedern wird ein Wahlzettel mit den Namen aller Kandidat*innen zusammen mit den Ämtern, für welche diese kandidieren, verteilt.
(3) Die/Der Wahlleiter*in fragt die Anwesenden, ob es weitere Kandidaturen für den Vorstand gibt. Die vorgeschlagenen Personen müssen sich zu einer Kandidatur bereit erklären und können von den Mitgliedern zu ihrer Kandidatur befragt werden.

(4) Die Mitglieder füllen den Wahlzettel aus unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen:

  • Es dürfen auf dem Wahlzettel nur so viele Kandidat*innen ausgewählt werden, wie Ämter zur Verfügung stehen, d.h. je eine Kandidatin / einen Kandidaten für das Amt der Präsidentin /des Präsidenten, der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten und der Schatzmeisterin /des Schatzmeisters sowie bis zu vier weitere Beisitzer*innen.
  • Es dürfen bestehende Namen durchgestrichen und durch den Namen weiterer Kandidat*innen ersetzt werden. Diese müssen sich vor der Wahl zu einer Kandidatur bereit erklärt haben.
  • Ein Mitglied kann für verschiedene Ämter (als Präsident*in, als Vizepräsident*in, als Schatzmeister*in und als Beisitzer*in) kandidieren und deshalb bis zu vier Mal auf dem Wahlzettel aufgeführt werden.
  • Wahlzettel, auf denen mehr Kandidat*innen ausgewählt wurden als Ämter zur Verfügung stehen, sind ungültig.

(5) Gibt es mehr als eine Kandidatin / einen Kandidaten für das Amt der Präsidentin /des Präsidenten, der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten oder der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters, werden für diese Ämter eigene Wahlgänge durchgeführt.

(6) Die eingesammelten Stimmzettel werden von beiden Stimmzähler*innen getrennt auf ihre Gültigkeit hin überprüft und ausgezählt. Sie teilen die Ergebnisse der/dem Wahlleiter*in mit. Im Falle einer Differenz bei der Auszählung, ordnet diese*r eine zweite Auszählung an.

(7) Nach Auszählung der Stimmen gibt die/der Wahlleiter*in das Wahlergebnis bekannt. Sie/Er fragt die gewählten Kandidat*innen, ob sie die Wahl annehmen. Bei nicht anwesenden Kandidat*innen muss das Einverständnis der Kandidat*innen bis zum Ende der Mitgliederversammlung durch die/den Wahlleiter*in eingeholt werden.

IV. Zu § 9 Abs. 7: Ablauf der Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen sind persönliche Zusammenkünfte der Vorstandsmitglieder und haben in der Regel folgende Gliederung:

  1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung Tagesordnung
  3. Bestimmung der Protokollführerin / des Protokollführers
  4. Ggf. Ausschluss von Mitgliedern
  5. Vergabe von Stipendien
  6. Entscheide über Anträge aus den Arbeitsgruppen
  7. Anlässlich des Jahreskongresses: Vorbereitung der Versammlungen (Gremium der Hochschulvertreter*innen und Mitgliederversammlung), insbesondere Diskussion des Geschäftsberichts
  8. Entscheidung gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung über die Besetzung des Herausgebergremiums der ZGMTH. Die Entscheidung über den/die Herausgeber*innen erfolgt in der Mitte der Amtszeit des Vorstands.
  9. Verschiedenes

(2) Das Protokoll der Sitzung hat allen Mitgliedern des Vorstands zeitnah zuzugehen. Einsprüche, Korrekturen oder Ergänzungen müssen binnen 7 Tagen nach Erhalt des Protokolls bei der Sitzungsleiterin / beim Sitzungsleiter geltend gemacht werden. Falls es im Vorstand keine Einigkeit in Bezug auf das Protokoll gibt, sind abweichende Standpunkte dem Protokoll schriftlich hinzuzufügen. Die Endfassungen der Protokolle der Vorstandssitzungen werden in einem geschützten Bereich der Website der GMTH archiviert und den Vorstandsmitgliedern zugänglich gemacht.

V. Zu § 14 Abs. 2: Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) In der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung sind Satzungsänderungen und Wahlen als Tagungsordnungspunkte ausdrücklich aufzuführen.

(2) Jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied der GMTH hat sich vor Beginn der Sitzung in dazu ausgelegte Listen einzutragen.

(3) Personen, die nicht Mitglied der GMTH sind, können an der Mitgliederversammlung nur teilnehmen, wenn sie gegenüber der Versammlungsleitung zuvor schriftlich ihren sofortigen Eintritt in die Gesellschaft erklärt haben oder Bevollmächtigte beigetretener Institutionen oder von Schwestergesellschaften sind.

(4) Das Protokoll wird binnen 30 Tagen nach der Mitgliederversammlung in einem geschützten Bereich der Website der GMTH archiviert und den Mitgliedern zugänglich gemacht. Eine Genehmigung des Protokolls ist nicht erforderlich. Einsprüche gegen das Protokoll können auf der kommenden Mitgliederversammlung zur Diskussion gestellt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung hat in der Regel folgende Gliederung:

  1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung der Tagesordnung
  3. Bestimmung der Protokollführerin / des Protokollführers
  4. Tätigkeitsbericht der Präsidentin / des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  5. Vorlage des Geschäftsberichts durch die Schatzmeisterin / den Schatzmeister
  6. Entlastung des Vorstands
  7. Ggf. Wahlen zum Vorstand
  8. Bericht der Herausgeber*innen der ZGMTH
  9. Ggf. Bestätigung der Herausgeber*innen gemäß § 11 Abs. 4
  10. Tätigkeitsberichte der Arbeitsgemeinschaften
  11. Bericht über die Sitzung der Hochschulvertreter*innen
  12. Ggf. Anträge auf Änderung der Satzung
  13. Verschiedenes

(6) Abstimmungen, die nicht die Wahlen zum Vorstand betreffen, ergehen in der Regel per Handzeichen. Wünschen drei oder mehr Anwesende eine geheime Abstimmung, hat diese geheim zu erfolgen.

VI. Ausführung von Satzungsänderungen

Werden Umformulierungen der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen von Seiten des zuständigen Amtsgerichts verlangt, so kann der Vorstand diese ohne erneute Einberufung der Mitgliederversammlung vornehmen.

VII. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 15.10.2019 auf Beschluss des Vorstands der GMTH in Kraft.