Kaiser, Ulrich (2025), »Die Open Music Academy. Ein Wiki und Lernmanagement-System für den Musikunterricht«, Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie 22/2. https://doi.org/10.31751/1235
eingereicht / submitted: 29/04/2025
angenommen / accepted: 04/05/2025
veröffentlicht (Onlineausgabe) / first published (online edition): 30/12/2025
zuletzt geändert / last updated: 28/01/2026

Die Open Music Academy

Ein Wiki und Lernmanagement-System für den Musikunterricht

Ulrich Kaiser

Die Open Music Academy (OMA) war ein Projekt der Hochschule für Musik und Theater München, das von der Stiftung Innovation in der Hochschullehre (StIL) zwischen 2021 und 2025 gefördert worden ist. Ziel war der Aufbau einer digitalen Lehr- und Lernplattform für Musik mit einem öffentlichen Bereich (Wiki-Prinzip) und einem privaten Bereich (Lernmanagement-System). Die Plattform ist seit 2022 unter der Domain openmusic.academy erreichbar und bietet eine niedrigschwellige Möglichkeit zur Erstellung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Open Educational Resources (OER) zur Musik. Der Artikel diskutiert technische, rechtliche und kulturelle Herausforderungen der OER-Produktion im Musikbereich, stellt exemplarisch vier integrative Lehrformate vor und reflektiert über Nachhaltigkeit und Zukunftsperspektiven der OMA.

The Open Music Academy (OMA) was a project initiated by the University of Music and Performing Arts Munich and funded by the Stiftung Innovation in der Hochschullehre between 2021 and 2025. The project aimed to develop a digital teaching and learning platform for music, consisting of a public section based on the wiki principle and a private section functioning as a learning management system. Since 2022, the platform has been accessible via openmusic.academy, offering a low-threshold environment for the creation, editing, and publication of Open Educational Resources (OER) in music education. This article examines the technical, legal, and cultural challenges associated with OER production in the field of music, illustrates four exemplary integrative teaching formats, and reflects on the sustainability and future prospects of the OMA initiative.

Schlagworte/Keywords: copyright; digital education; digitale Bildung; Nachhaltigkeit; OER; OMA; Open Education; Open Educational Resources; Open Music Academy; sustainability; Urheberrecht

Commons are not things. They are social systems. (David Bollier)

Einleitung

Die Open Music Academy (OMA) war ein Projekt der Hochschule für Musik und Theater München (HMTM), das durch die Stiftung Innovation in der Hochschullehre (StIL) zwischen 2021 und 2025 gefördert worden ist. Herzstück der OMA ist eine Lehr- und Lernplattform, die unter der Domain openmusic.academy seit Februar 2022 erreichbar und speziell auf die Entwicklung und Veröffentlichung von Open Educational Resources (OER) zur Musik ausgerichtet worden ist. Die Plattform hat einen öffentlichen Bereich, in dem existierende Materialien ohne Anmeldung genutzt werden können. Nach einer Anmeldung sind diese bearbeitbar, oder es können neue Materialien vorbereitet und veröffentlicht werden (Wiki-Prinzip). Vorbereitung und Veröffentlichung erfolgen über den privaten Bereich der OMA. Hier wird angemeldeten Personen über erstellbare ›Räume‹ auch ein Lehren und Lernen im geschützten Umfeld ermöglicht (Lernmanagement-System/LMS). Besonderheiten der Plattform sind die speziell für das Musiklernen entwickelten Features[1] sowie die aus urheberrechtlichen Gründen für legales Streaming und Deep Linking[2] optimierten Plugins.[3] Obwohl auf der Plattform langfristig für alle Bereiche des Musiklernens Materialien zur Verfügung gestellt werden sollen (das heißt, sowohl für das informelle Lernen als auch für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen, Musikschulen und Musikhochschulen), sind derzeit aufgrund der Genese des Projekts[4] die Materialien für den Bereich der Musikhochschulen dominierend. Der vorliegende Beitrag beginnt mit einigen allgemeinen Überlegungen zum Kontext von »Commons«,[5] reflektiert anschließend spezifische Probleme für das Fach Musik, veranschaulicht Einsatzmöglichkeiten der OMA für die Lehre an Musikhochschulen und schließt mit Gedanken zur Nachhaltigkeit des Projekts.

Kontext

Die aktuell rasanten Entwicklungen im Bereich Commons sind wesentlich durch ›Openness‹[6] (Offenheit) geprägt. Open-Source-Communities treiben Innovationen voran, auf denen kommerzielle Marken aufgebaut werden können. Ein anschauliches Beispiel dafür ist die Entwicklung moderner Webbrowser: Die internationale Freie-Software-Community KDE veröffentlichte 1998 unter freier Lizenz die Rendering-Engine[7] KHTML. Apple hat KHTML ›geforkt‹,[8] um daraus WebKit zu entwickeln, die Grundlage des Safari-Browsers. Google wiederum hat WebKit geforkt und daraus Blink entwickelt, die Rendering-Engine des Chromium-Projekts, auf dem der Chrome-Browser basiert. Nachdem die Entwicklung des Internet Explorers eingestellt worden war, hat Microsoft Blink in den neuen Edge-Browser integriert. Weitere Browser, die auf Blink basieren, sind Opera (ab Version 15), Brave sowie die Windows-Version des DuckDuckGo-Browsers. Die Vielfalt an Marken kann darüber hinwegtäuschen, dass die technische Grundlage für die konkurrierenden Produkte auf einer Commons-Entwicklung beruht.

Vergleicht man die Dynamik der durch technische Entwicklungen verursachten gesellschaftlichen Change-Prozesse der letzten 30 Jahre – wie zum Beispiel die Verbreitung von Heimcomputern in den 1990er Jahren, Google und Wikipedia ab ca. 2000, die Verbreitung von Smartphones seit ungefähr 2010 und das öffentlich wirksame Ausspielen von deep-learning-basierten KI-Fortschritten in den 2020er Jahren – mit Entwicklungen in der Musikausbildung, drängt sich für den zuletzt genannten Bereich der Begriff Statik auf, da sich in dieser Zeit weder die Strukturen der Studiengänge noch die Lehr- und Lernformen an den Musikhochschulen wesentlich verändert haben. In Deutschland wurde das Thema Offenheit im Bildungssektor vor Corona auch sehr reserviert aufgenommen: »Germany has raised a number of fundamental objections to the idea of OER […]«.[9] Erst massive Probleme, die in der Pandemie sichtbar wurden, haben ein Umdenken bewirken können, das sich in zahlreichen Förderrichtlinien der Stiftung Innovation in der Hochschullehre, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sowie in den Förderprogrammen einzelner Bundesländer spiegelt (z. B. in der Hamburger Open Online University/HOOU, ORCA.NRW, Twillo/Niedersachen, HessenHub u. a.). Da in diesen Förderprogrammen auch Projekte der Musikhochschulen Platz gefunden haben, treffen hier statische Praktiken und digitale Innovationen unvermittelt aufeinander. Und es ist noch nicht ausgemacht, ob die dadurch entstehenden Konflikte zum Scheitern der innovativen Projekte oder der Hochschulen führen werden.

Musikunterricht und Urheberrecht

Ein strukturelles Problem des Musikunterrichts, das von kaum zu überschätzender Bedeutung ist, liegt im Urheberrecht, das dem Ausgleich divergierender Menschenrechte dient. In Artikel 26 zum Recht auf Bildung heißt es: »1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung […]«, während es in Artikel 17 Eigentum heißt: »1. Jeder Mensch hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. 2. Niemand darf willkürlich des Eigentums beraubt werden.« Zwischen den konkurrierenden Interessen vermittelt der Artikel 29, der die individuellen Rechte einschränkt, um »die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern«.[10]

Musikhochschulen sind Lehr- und Lernorte, an denen das Recht auf Bildung unmittelbar auf geistiges Eigentum trifft. Das Instrument des Interessenausgleichs ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Auf institutioneller Ebene können dabei über Rahmen- oder Pauschalverträge Kompromisse gefunden werden, nur lässt sich dieses Modell nicht auf den Bereich gemeinnütziger Bildung bzw. OER übertragen, da kostenfreie Nutzung und Zahlungen an Verwertungsgesellschaften inkompatibel sind. Aus diesem Grund konkurriert die OER-Produktion der Förderprogramme im Bereich der Musik mit kommerziellen Musikverwertungen, wodurch der unter nordamerikanischen Großkonzernen (Alphabet, Meta & Co.) leidende Musikmarkt zusätzlichen Druck durch den Bildungssektor erhält. Konzepte im Sinne des amerikanischen ›Fair Use‹[11] hätten diesen Druck verhindern können, wurden jedoch in den vergangenen Novellen des UrhG nicht in Betracht gezogen.[12] Um Missverständnisse zu vermeiden, sei hier explizit darauf verwiesen, dass OER die Notwendigkeit eines Urheberrechts nicht in Frage stellen.[13] Im Gegenteil stehen Creative-Commons-Lizenzen (›some rights reserved‹) fest auf dem Boden des Schutzes geistigen Eigentums. In Frage zu stellen sind jedoch aktuelle Ausprägungen des Urheberrechts wie z. B. finanzielle Forderungen gegenüber Bildungseinrichtungen sowie die kontinuierliche Verlängerung der Schutzdauern, die das Grundrecht der Freiheit der Lehre nur unter der Bedingung von Lizenzzahlungen respektieren. In Deutschland existierte für Werke zum Beginn des letzten Jahrhunderts eine Schutzdauer von 30 Jahren (LUG 1901), die auf 50 Jahre (RGBl. II 1934) und auf 70 Jahre (UrhG 1965/1966) verlängert worden ist. Auf gleiche Weise wurde auch die Dauer für verwandte Schutzrechte (z. B. für Tonträger) von zunächst 25 Jahren (1965/1966) auf 50 Jahre (1995) und – anlässlich des Auslaufens des Leistungsschutzes auf die Tonträger von The Beatles – auf 70 Jahre (2013) ausgedehnt. Motor dieser Entwicklung sind allein wirtschaftliche Überlegungen in der Europäischen Union, da die Wahrung erworbener Rechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, »die von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden […]. Damit […] der Binnenmarkt in der Praxis funktionieren kann, ist die Harmonisierung auf eine lange Schutzdauer auszurichten«.[14]

Selbstverständnis

Ein anderes Problem wird im Selbstverständnis sogenannter Kreativschaffender greifbar, zum Beispiel in der Auffassung, dass künstlerische Erzeugnisse prinzipiell nicht verschenkt werden dürfen. Diese bei Musikerinnen und Musikern häufig anzutreffende gedankliche Prägung kann viele Ursachen haben, vom Schutzbedürfnis für zukünftig freiberuflich Arbeitende bis zum mangelnden Bewusstsein für Dienstpflichten. Die Überlagerungen von künstlerischer Berufung, Unterrichtstätigkeiten, privatwirtschaftlichen Verwertungsinteressen und sozialem Engagement jedenfalls erschweren eine Trennung, die in anderen gesellschaftlichen Bereichen als selbstverständlich gilt, was ein Beispiel veranschaulichen mag: Würde man in einer allgemeinbildenden Schule gebeten, einen Kuchen zum Klassenfest beizusteuern, wäre die Frage unangebracht, was man dafür bekäme. Dies würde auch dann gelten, wenn man eine Bäckerei besäße und den gleichen Kuchen täglich verkaufen könnte. Unabhängig von der Professionalität des Produkts wird hier in die Erziehung des eigenen Kindes investiert, wozu auch die Ausgestaltung eines Klassenfestes gehört. Doch was im Hinblick auf Kuchenspenden von professionellen Bäckereifachkräften plausibel erscheint, ist es nicht mehr, wenn man die Variablen ändert und für Eltern Kreativschaffende, für den Kuchen ein künstlerisches Produkt und für das Klassenfest musikalische Bildungsmaterialien einsetzt. Denn zum einen können kreative Erzeugnisse wie ein Kinderlied oder ein Arrangement in der Regel nicht ohne Lizenzzahlungen in Bildungsprojekte integriert werden,[15] zum anderen ist auf die Nachfrage zur Mitarbeit an Musik-OER eine Gegenfrage nach der Honorierung üblich. Das wäre verständlich, wenn sie von Personen gestellt werden würde, die an der Armutsgrenze leben, die Daten legen jedoch einen anderen Schluss nahe: Angesichts der Diskrepanz zwischen den 2023 ca. 84.000 bei der GEMA gemeldeten Urheberinnen und Urhebern und den lediglich rund 6.000 komponierenden, dichtenden oder arrangierenden Personen, die im gleichen Jahr über die Künstlersozialkasse (KSK) als hauptberuflich selbstständig versichert waren, ist davon auszugehen, dass rund 93 % nicht in einer hauptberuflich freiberuflichen künstlerischen Existenz stehen, die durch die KSK adressiert wird.[16] Ein signifikanter Teil dieser Gruppe dürfte aufgrund der Qualifikationsprofile in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, insbesondere im öffentlichen Bildungssektor (Schulen, Musikhochschulen). Zwar lässt die Differenz zwischen GEMA-Mitgliedern und KSK-Versicherten theoretisch Raum für Mischfinanzierungen oder bewusste private Absicherungen jenseits der KSK. Für die hier geführte Argumentation ist dies jedoch nachrangig: Entscheidend bleibt, dass die überwiegende Mehrheit (über 92 %) nicht der sozialversicherungsrechtlich definierten Gruppe der ausschließlich freiberuflich tätigen und über die KSK abgesicherten Künstlerinnen und Künstler angehört, die üblicherweise als Rechtfertigung für die strikte Lizenzierungspflicht bei Bildungsprojekten angeführt wird. Werden in der institutionellen Musikausbildung dann Unterrichtsdeputat und Dienstverpflichtung verwechselt, kann insbesondere bei Professorinnen und Professoren die Aufgabe zur Nebensache geraten, das eigene Fach in der Kunst und in der Lehre angemessen zu vertreten.[17] In dieser Hinsicht ist eine Forderung (›öGöG‹) in der OER-Strategie des BMBF aufschlussreich:

Für das Bildungssystem folgt die OER-Strategie dem Prinzip ›öffentliches Geld – öffentliches Gut‹. Damit soll pädagogischen Fachkräften ebenso wie den Lernenden in Bildungseinrichtungen der Zugang zu hochwertigen Materialien und innovativen Konzepten und Methoden ermöglicht werden – aus der Forschung, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, aus Verlagen oder der pädagogischen Praxis.[18]

Angesichts der Freiheit von Forschung und Lehre sowie einer fehlenden Abgrenzung von Dienstaufgaben und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob sich diese Hürde mit dem derzeitigen Personal nehmen lässt oder ob es zielführender ist, die Ausgestaltung neuer Dienstverträge und Berufungsvereinbarungen für zukünftiges Lehrpersonal zu überdenken. Doch nicht nur an dieser Stelle sind Hochschulleitungen gefragt, auch die Arbeitsbereitschaft der Lehrenden wird sich nicht ohne Leitungshandeln irritieren lassen. Das könnte zum Beispiel in der Schaffung flexibler und transparenter Deputatsregelungen für die hochwertige Produktion und Veröffentlichung von OER bestehen[19] sowie den Bemühungen, OER zu fördern und sich um die vom BMBF geforderte Nachhaltigkeit durch Implementierung von OER in die Studiengänge zu bemühen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass es in Deutschland aktuell (Stand 2025) trotz zahlreicher OER-Förderprojekte im Bereich der Musik noch keine einzige Musikhochschule gibt, die durch eine OER-Policy ihren politischen Willen zu freien Lehr- und Lernmaterialien erklärt hat.

Integrationsmöglichkeiten der OMA in die Hochschullehre

Im Folgenden werden anhand von vier Lehrveranstaltungen der konkrete Einsatz der OMA sowie die Produktion von OER im Kontext der Lehramtsausbildung skizziert.[20] Die Integration erfolgte zwischen 2021 und 2025 versuchsweise und personengebunden. Ziel war es, OER in den Interdisziplinären Modulen I und II curricular zu verankern, was bisher nur im Fach Multimedia des Interdisziplinären Moduls I erfolgt ist. Eine systematische Evaluation sowie Bewertung der Umsetzung stehen noch aus.

Das Interdisziplinäre Modul I findet sich am Beginn des Studiums und umfasst drei Teile, für die jeweils zwei Leistungspunkte erworben werden können:

a. Projekt 1 (Seminar, einsemestrig, Einzelarbeit)

b. Projekt 2 (Seminar, einsemestrig, Gruppen- oder Einzelarbeit)

c. Multimedia (Übung, zweisemestrig, Einzelarbeit)

Zu a.) Das Seminar Projekt 1 (Wintersemester) bietet einen praktischen und produktorientierten Zugang zum Thema Filmmusik. Hierzu werden drei Ausschnitte aus Kurzfilmen der Blender-Foundation vorgegeben, die unter der Lizenz CC-BY[21] veröffentlicht worden und deshalb in besonderer Weise geeignet sind, das Komponieren einer Filmmusik auf eine praktische und rechtssichere Art zu unterrichten. Aus den drei Vorgaben ist ein Filmausschnitt auszuwählen und für diesen das Notenmaterial für eine Filmmusik zu erstellen. Die Prüfung besteht aus einer Präsentation, in der das Seminarorchester vom Prüfling dirigiert und das eigene Arrangement live zum Film aufgeführt wird. In der Aufgabenstellung wird dabei explizit offengelassen, ob eine präexistente Musik adaptiert (z. B. von Brahms, Mahler, Bruckner, Bartók etc.), eine eigene Komposition versucht oder ein Mix aus beiden Herangehensweisen gewählt wird. Über einen virtuellen Seminarraum auf der OMA haben die Studierenden von der ersten Sitzung an Zugriff auf alle Materialien des Seminars (die Filmausschnitte, Beispiele, Übungen, die Besetzungsliste für das Seminarorchester sowie Anleitungen zur Arbeit mit der Open-Source-Notationssoftware MuseScore). In der wöchentlichen Unterrichtszeit steht die Lehrperson den Studierenden zur Beratung und Hilfe bei der Ausarbeitung in Präsenz zur Verfügung. Ein großer Vorteil dieser Herangehensweise liegt in der hohen Motivation der Studierenden, ihre eigene Filmmusik zu komponieren und selbst zu dirigieren.

Zu b.) Im Seminar Projekt 2 (Sommersemester) können die Studierenden aus verschiedenen Angeboten wie z. B. Schreiben eines Schlagers, Pop- oder Rocksongs, Arrangieren einer selbst gewählten Vorlage für eine im Seminar realisierbare Besetzung oder eine selbst gewählte Aufgabe zum Thema Filmmusik auswählen und alleine oder in einer kleinen Gruppe (bis zu vier Personen) bearbeiten. Die Arbeit mit Software zum Film- und/oder Audioschnitt ist erwünscht, erfordert allerdings das Vorhandensein entsprechender Kompetenzen in der jeweiligen Gruppe, da der Betreuungsschlüssel in diesem Seminar für ein grundlegendes Erlernen entsprechender Fähigkeiten nicht ausreicht. Auch in diesem Seminar steht die Lehrperson den Studierenden in der wöchentlichen Unterrichtszeit in Präsenz zur Verfügung, und auch hier bildet den Abschluss eine Präsentation, in der die Arrangements durch die Teilnehmenden des Seminars selbst dargeboten werden.

Zu c.) Wie bereits erwähnt wurden OER in den Übungen des Fachs Multimedia curricular verankert. Die Aufgabenstellung ist sehr offen formuliert: Werkmappe zu einem OER-Projekt. Der Multimediaunterricht ist ganzjährig konzipiert: Während im ersten Semester Grundkompetenzen am Computer und im Umgang mit Anwendungssoftware vermittelt werden, planen die Studierenden im zweiten Semester ein OER-Projekt nach ihrer Wahl und setzen es mit den im ersten Semester erworbenen Fähigkeiten um. Aus Gründen der Nachhaltigkeit, der Veränderbarkeit in der Nachnutzung, der Möglichkeit zur kollaborativen Zusammenarbeit sowie im Hinblick auf die spätere Berufspraxis (Arbeit mit Schülerinnen und Schülern) wird die Verwendung von Open-Source- und Freeware-Programmen favorisiert.[22] Im Falle gut gelungener OER-Projekte wird eine Unterstützung zur Veröffentlichung des Materials auf der OMA angeboten.

Ein Kurs zum Thema Open Educational Practise (OEP) kann in der zweiten Studienhälfte über das Interdisziplinäre Modul II belegt werden (Wahlpflichtfach).[23] Das Seminar ist auf ein Studienjahr ausgelegt und mit sechs Leistungspunkten versehen worden. Ziel ist es, den Kontext von OEP und OER ideengeschichtlich zu beleuchten, gängige Missverständnisse zu thematisieren, Aspekte der Medienethik und der Medienkompetenz sowie Themen wie Urheberrecht und Creative-Commons-Lizenzen zu besprechen. Darüber hinaus wird die Frage nach der sozial-gesellschaftlichen Relevanz von OEP diskutiert. Im Anschluss daran geht es um die praktische Arbeit an OER, also um das Besprechen und Realisieren einer eigenen, künstlerisch/pädagogischen Projektidee sowie nach Möglichkeit die Veröffentlichung der Projektergebnisse auf der Open Music Academy. In den letzten Jahren waren das Engagement sowie die fantasievollen und z. T. aufwendig produzierten und auf der OMA veröffentlichten Projektideen der Studierenden erstaunlich. Die inhaltliche Spannbreite der Projekte reichte von Materialien für den elementaren Instrumentalunterricht (z. B. die Begleitung einer kleinen Komposition von Mozart für Kinder auf der Geige nur mit leeren Saiten), über Unterrichtsinhalte unter Verwendung urheberrechtsfreier Kompositionen (z. B. die Duos für Violine von Béla Bartók, Materialien für das Klassenmusizieren, usw.) bis hin zu Video-Werkanalysen und der Auseinandersetzung mit Methoden der Musiktheorie. Die Konzeption und Durchführung des Seminars sind 2025 vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Markus Blume mit dem Preis für gute Lehre 2024 ausgezeichnet worden.

Nachhaltigkeit

Eine Idee, die zur Open Music Academy geführt hat, liegt in der Nachhaltigkeit von Informationen zum Thema Musiklehren und -lernen. Während Printausgaben, private Webseiten und individuelle Unterrichtsmaterialien personengebunden altern, können Commons-Inhalte durch gemeinsame Erstellung, Nutzung, Anpassung und Wiederverwendung generationsübergreifend und nachhaltig wirken. Hinsichtlich der Nutzung und Kooperationen[24] ist die Open Music Academy auf einem sehr guten Weg und hat national wie international Anerkennung gefunden. Ein Höhepunkt war ihre Auszeichnung mit dem Open Education Award for Excellence 2024, für den sie von OE Global unter 120 Nominierungen aus 127 Ländern in der Kategorie ›Open Infrastructure‹ ausgewählt worden ist.[25] Voraussetzung für Nachhaltigkeit ist jedoch die Bildung einer ausreichend großen Community, die nicht nur Inhalte nutzt, sondern deren Mitglieder sich aktiv an Pflege, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Materialien beteiligen. Entgegen den Zugriffszahlen[26] ist die Zahl der in der Community aktiv Mitarbeitenden noch sehr gering.[27] Ob das Projekt langfristig erfolgreich sein kann, wird daher von zwei Faktoren abhängen:

  1. dem Gelingen, Musikerinnen und Musiker von der Commons-Idee zu überzeugen und zur aktiven Mitarbeit an offenen Lehr- und Lernmaterialien zu bewegen und

  2. der curricularen Verankerung von OER (Nutzung und Erstellung) an den Musikausbildungsinstituten.

Zeit wird dabei eine entscheidende Rolle spielen. Denn während ältere Kolleg:innen sich erfahrungsgemäß aufgrund langjährig erworbener Denkgewohnheiten mit der Commons-Idee schwertun, haben jüngere Generationen, deren digitales Profil aufs engste mit Social-Media-Communities und flachen Hierarchien verbunden ist, weitaus weniger Hemmungen, sich gleichberechtigt zusammenzuschließen, um gemeinsam Ziele zu verfolgen. In 10 bis 20 Jahren, wenn diese Studierenden die Älteren sein und ein durch Künstliche Intelligenz (AI) geprägtes Werk- und Urheberverständnis haben werden, dürfte der Umgang mit freien Lehr- und Lernmaterialien besser gelingen.

Aus Gründen der Nachhaltigkeit wurde auch die Softwareentwicklung unter der freien MIT-Lizenz[28] (Open-Source) konzipiert und der Quellcode des Frameworks (educandu) auf GitHub veröffentlicht.[29] Die konkrete Anforderung an die Software-Entwicklung, das Zusammenstellen von Inhalten durch Copy & Paste zu erleichtern, wurde in Form von Plugins umgesetzt. Versteht man Plugins als Module mit einer spezifischen Funktionalität, lässt sich ein Unterricht digital abbilden, indem bewährte Elemente wie Hörbeispiele, Musikanalysen, Präsentationen, Bilder, Diagramme, Tabellen, Aufgaben zur Einzel-, Gruppen- oder Freiarbeit usw. einfach übernommen und verbesserungswürdige Teile unkompliziert ausgetauscht werden können. Die gemeinsame Entwicklung der Software verläuft zwar noch zögerlich, doch eine erste kollaborative Zusammenarbeit hat bereits stattgefunden.[30]

Nicht zuletzt wird die Nachhaltigkeit der OMA durch den gemeinnützigen Verein Open Music Academy Education e. V.[31] gewährleistet, der das Projekt ab Januar 2026 unterhält, satzungsgemäß unterstützt, formale und institutionelle Partizipation ermöglicht und dadurch zur langfristigen Sicherung des Projekts beiträgt.

Anmerkungen

1

Speziell für den Musikunterricht wurden folgende Plugins entwickelt: ABC-Plugin (Notation), Gehörbildungs-Plugin, Interaktive-Medien-Plugin, Klavier-Plugin, Medien-Slideshow-Plugin, Medien-Analyse-Plugin, Mehrspur-Mixer-Plugin, MusicXML-Plugin, WaveForm-Plugin, ein Satzmodell-Plugin sowie ein Orchester-Assistent.

2

Als Deep Linking werden Hyperlinks bezeichnet, die nicht auf eine Startseite, sondern eine Unterseite, Datei oder ein bestimmtes Element innerhalb einer Website verweisen. Deep Linking ist zulässig, solange keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden und die referenzierten Inhalte frei zugänglich sind.

3

Neben den speziell für den Musikunterricht entwickelten Plugins haben auch die Plugins Audio- und Video-Player, Bild, Bild mit Text und andere über eine Schnittstelle direkten Zugriff auf Wikimedia Commons. Alle Text- (Markdown) und Gamification-Plugins verfügen zudem über die Möglichkeit, Audio- und Video-Dateien abzuspielen.

4

Vgl. Kaiser et al. 2022.

5

Der Ausdruck ›Commons‹ wird hier im Sinne von Felix Stalder verwendet, der darunter grundsätzlich Gleichberechtigte versteht, die sich freiwillig zusammenschließen, um gemeinsame Ziele zu verfolgen. »Im Zentrum der Anstrengungen steht in den Commons der langfristige Nutzwert von Gütern.« (Stalder 2016, 245 f.)

6

In der Open Definition 2.1 der Open Knowledge Foundation wird Openness wie folgt definiert: »The Open Definition makes precise the meaning of ›open‹ with respect to knowledge, promoting a robust commons in which anyone may participate, and interoperability is maximized. Summary: Knowledge is open if anyone is free to access, use, modify, and share it – subject, at most, to measures that preserve provenance and openness.« (Open Knowledge Foundation 2015)

7

Eine Render-Engine in einem Browser ist eine Softwarekomponente, die Markup-Sprachen wie HTML und CSS verarbeitet, um daraus die visuelle Darstellung einer Website auf dem Bildschirm zu erzeugen.

8

Der Begriff ›Fork‹ (Gabelung) bezeichnet in der Softwareentwicklung das Abspalten eines bestehenden Projekts, um es als Kopie unabhängig vom Original weiterzuentwickeln.

9

Hylén et al. 2012, 8.

10

Amnesty International o. J.

11

Im US-amerikanischen Urheberrechtsgesetz ist die Doktrin des ›Fair Use‹ ein primärer Mechanismus zum Ausgleich zwischen Urheberrechten und der Förderung öffentlichen Zugangs zu Informationen. Dazu zählen »quotation of excerpts in a review or criticism for purposes of illustration or comment; quotation of short passages in a scholarly or technical work, for illustration or clarification of the author’s observations; use in a parody of some of the content of the work parodied; summary of an address or article, with brief quotations, in a news report; reproduction by a library of a portion of a work to replace part of a damaged copy; reproduction by a teacher or student of a small part of a work to illustrate a lesson; reproduction of a work in legislative or judicial proceedings or reports; incidental and fortuitous reproduction, in a newsreel or broadcast, of a work located in the scene of an event being reported.« Zit. nach Cornell Law School o. J.

12

Ein Versuch in der neueren deutschen Gesetzgebung ist die Pastiche-Schranke (§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche), die »dem Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie der sozialen Kommunikation« dient. »Sie gleicht die Interessen von Urheber:innen und Nutzer:innen aus und soll zudem – da die Erstellenden von Pastiches häufig selbst Kreativschaffende sein werden – die Belange verschiedener Kreativer in Einklang bringen.« (Kreutzer 2022, 4)

13

Urheberinnen und Urheber von OER verzichten lediglich auf einige Rechte unwiderruflich (›some rights reserved‹), anstatt sich alle Rechte vorzubehalten (›all rights reserved‹). Im Bildungsbereich haben sich für OER die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) durchgesetzt, wobei die Namensnennung von Urhebern und Urheberinnen sowie ein Hinweis auf den Lizenztext verpflichtende Angaben aller CC-Lizenzen sind (mit Ausnahmen der CC0-Lizenz). Im Falle der Nichteinhaltung der Lizenzbedingungen sind öffentliche Verwendung und Verbreitung von OER illegal und justiziabel.

14

Rat der Europäischen Gemeinschaften 1993, 9.

15

Seit 2002 existiert die sogenannte ›Linux-Klausel‹ bzw. das Recht auf Erteilung einer Jedermann-Lizenz (Art. 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG). 2016 wurde im Zuge der Umsetzung der VG-Richtlinie 2014/26/EU der Rechtsrahmen zur Regulierung der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften harmonisiert. In diesem Zusammenhang wurde das ›Urheberrechtswahrnehmungsgesetz‹ (UrhWahrnG) durch das ›Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften‹ (VGG) abgelöst, das in § 11 regelt: »Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch wenn er die entsprechenden Rechte daran der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder übertragen hat.« (24. Mai 2016, Bundesgesetzblatt Teil I, 1190) Für Deutschland werden die Bedingungen in der ›GEMA-Nicht-Kommerzielle-Lizenz‹ (GEMA-NK-Lizenz) geregelt, die vier Schritte erfordert: »1. GEMA Mitglied stellt Antrag über den Online-Service ›Vergütungsfreie Lizenz‹, 2. Antrag wird von GEMA bewilligt, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. GEMA Mitglied erteilt vergütungsfreie Lizenz an Nutzer und 4. Nutzer kann Nutzungsmeldungsformular bei der Lizenzierungsabteilung einreichen.« (GEMA o. J.)

16

Die GEMA gibt für das Jahr 2023 an, dass sie 84.161 Mitglieder in den Kategorien ›Komposition‹ und ›Textdichtung‹ vertritt (GEMA 2024, 8). Demgegenüber stehen laut Statistik der Künstlersozialkasse (KSK) nur ca. 6.000 Personen, die in diesen Kategorien (sowie der Kategorie ›Bearbeiten/Arrangieren‹) als hauptberuflich selbstständig gemeldet sind (vgl. Künstlersozialkasse 2023). Da die Versicherungspflicht nach § 1 des ›Künstlersozialversicherungsgesetzes‹ (KSVG) für jeden greift, der die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und mit einer Gewinnerzielungsabsicht über der Geringfügigkeitsgrenze ausübt, weist die Differenz von rund 78.000 Personen auf eine Absicherung über andere Erwerbsformen hin. Da Beamte sowie festangestellte Lehrkräfte gemäß § 5 Abs. 1 KSVG versicherungsfrei sind, spricht dies dafür, dass abhängige Beschäftigungsverhältnisse insbesondere im schulischen und akademischen Bildungsbereich eine relevante Rolle spielen.

17

In Bayern liegt bei Professorinnen und Professoren bereits eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten vor, »wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben an durchschnittlich einem individuellen Arbeitstag wöchentlich übersteigen.« (Bayerische Staatskanzlei 1992, § 9)

18

Bundesministerium für Bildung und Forschung 2022, 9.

19

In Bayern hatten Hochschulleitungen nach der ›Lehrverpflichtungsverordnung‹ (LUFV) die Möglichkeit, »Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten […] in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang auf die Lehrverpflichtung« anzurechnen (§ 3 Abs. 9 Satz 1). Die LUFV ist mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft getreten und gilt an der HMTM nur noch übergangsweise, bis der Senat Leitlinien mit Kriterien verabschiedet, die ein nachvollziehbares Verfahren sowie eine hinreichende Dokumentation der Entscheidungen zum ›Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz‹ (BayHIG) sicherstellen sollen. Das BayHIG und die ›Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz‹ (AVBayHIG) sind diesbezüglich flexibler als die LUFV und eröffnen verschiedene Möglichkeiten, innovative und digitale Lehrleistungen zu berücksichtigen.

20

Aktuell (2025) werden an der HMTM die Studiengänge Lehramt an Gymnasien (Unterrichtsfach Musik als Doppelfach), Lehramt an Gymnasien (Unterrichtsfach Musik in der Fächerverbindung), Lehramt an Realschulen (Unterrichtsfach Musik) sowie Lehramt für Grund- und Mittelschulen (Unterrichtsfach Musik) angeboten.

21

Unter der Lizenz CC-BY veröffentlichtes Material darf für beliebige – auch kommerzielle – Zwecke bearbeitet, vervielfältig und verbreitet werden. Zu den Lizenzbedingungen gehören Namensnennung (Urheber- und Rechteangaben), ein Link zur Lizenz sowie die Angabe, ob Änderungen vorgenommen worden sind. Es dürfen keine Einschränkungen vorgenommen werden, die untersagen, was die Lizenz erlaubt und persönlichkeits- sowie datenschutzrechtliche Aspekte sind zu beachten und ggf. nicht durch die Lizenz gedeckt.

22

Für die Notation z. B. MuseScore, für die Audiobearbeitung Audacity, die Bildbearbeitung Gimp (Pixel) und Inkscape (Vektor), für das Desktop-Publishing Scribus und als Video-Editor Shotcut, DaVinci Resolve oder Kdenlive sowie Cakewalk für die Arbeit mit einer Digital Audio Workstation.

23

Aktuell wird ein vergleichbares Angebot im neuen Masterstudiengang Musikvermittlung unter dem Titel ›Digitale Musiktechnologien in der Vermittlung‹ erprobt.

24

Offizielle Kooperationspartner der Open Music Academy sind der Bundesverband Musikunterricht sowie die Gesellschaft für Musiktheorie.

25

Weitere Anerkennung erhielt die Open Music Academy 2022 durch eine Empfehlung des Bundesverbands Musikunterricht, 2024 wurde sie zudem von iRights.Lab auf der Shortlist für den erstmalig vergebenen Enter Award in der Kategorie ›Pionierleistung‹ nominiert.

26

Nach dem internen Abschlussbericht von Univation – Institut für Evaluation verzeichnete die OMA zwischen August 2024 und Februar 2025 ca. 142.543 Zugriffe monatlich.

27

Bearbeitungen bzw. neu erstellte Inhalte hatten zwischen August 2024 und Februar 2025 einen monatlichen Anteil von weniger als einem Prozent. Zieht man von dieser Zahl die Bearbeitungen des durch Projektmittel bezahlten Teams sowie des Projektleiters ab, liegen Bearbeitung und Neuerstellungen unter 0,25 % der monatlichen Zugriffe.

28

Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/MIT-Lizenz (17.12.2025)

29

Helmberger/Luchian 2021.

30

Zum einen durch Programmierung von Funktionalitäten (Plugins), die aus einem Projekt und mit Mitteln der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf (Projektleiter: Wendelin Bitzan) in die educandu-Programmierung eingesteuert worden sind, zum anderen durch ehrenamtliche Programmierung der Plugins Satzmodelle, Lückentext und Fußnoten sowie des Orchester-Assistenten (Ulrich Kaiser).

31

https://openmusic.academy/docs/2PAKgPM44CL4VM5DbCvuLK/open-music-academy-education-ev (17.12.2025)

Literatur

Amnesty International (o. J.), »Deine Menschenrechte auf einen Blick«. https://www.amnesty.de/alle-30-artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte (17.12.2025)

Bayerische Staatskanzlei (1992), Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung – BayHSchLNV. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHSchLNV (17.12.2025)

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